Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz VAG § 175 Haftung für Verbindlichkeiten Stand: 10.06.2019 Bank- und KapitalmarktrechtBund Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.